Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung

Ehegatten oder Lebenspartner vertreten sich nicht kraft Gesetz automatisch. Auch erwachsene Kinder haben nicht ohne Weiteres das Recht, für ihre Eltern, zu handeln. Dies gilt auch umgekehrt für Eltern von erwachsenen Kindern, auch mit Behinderung.

Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie in einer Person Ihres Vertrauens für bestimmte Bereiche, z.B. für Gesundheitsangelegenheiten, Teilvollmacht oder generell für alle Lebensbereiche Vertretungsmacht erteilen (Generalvollmacht). Sie müssen dafür geschäftsfähig sein, d.h. die Tragweite Ihrer Willenserklärung erkennen können.

Eine Broschüre zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird geregelt, mit welchen ärztlichen Maßnahmen Sie zur Ihrer medizinischen Versorgung einverstanden sind und welche sie ablehnen. Dadurch wahren Sie sich das Recht selbst zu bestimmen, welche Behandlung sie im Falle der Einwilligungsunfähigkeit wünschen. Patientenverfügungen müssen von Ärzten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituationen eintritt, für die sie ausgestellt wurden.

 Zu diesem Thema finden Sie unter dem Link Broschüren auf den Seiten des Bundesministeriums für Jugend und für Verbraucherschutz.

https://www.bmjv.de//SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.html

Betreuungsverfügung

Sollte eine Vorsorgevollmacht im Einzelfall nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit in der Betreuungsverfügung eine Person zu bestimmen, welche das Gericht als Betreuer auswählen soll. Im Unterschied zum Bevollmächtigten, wird der Betreuer vom Betreuungsgericht überprüft.

Gerne bieten wir auch kostenlose Vorträge oder Einzelgespräche über Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen an. Sprechen Sie uns auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse gerne an.